0705.2020
News
Wir können Ihnen mitteilen, dass ab sofort folgende städtischen Außensportanlagen unter bestimmten Voraussetzungen wieder geöffnet werden:
* Sportanlagen Lobeda Ost und West
* Sportanlage Winzerla
* Sportanlage Isserstedt
* Sportanlage Am Jenzig
* Sportplatz Maua
* Sportkomplex Oberaue
* Ernst-Abbe-Stadion
Geschlossen bleiben alle Sportstätten-Gebäude, auch die Sanitär- und Umkleideräume.
Die Voraussetzungen für die Öffnung sind:
· Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m
· Ausschluss sämtlicher Kontaktsportspielformen
· ausschließlich Individualsport mit maximal 2 Personen
· Nutzung ist durch den Verein per Mail anzumelden, um entsprechende Belegungspläne zu erstellen
· Erstellung eines entsprechenden Hygienekonzepts durch den Verein sowie Sicherstellung der Einhaltung und Dokumentation
· Ausschluss von Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung und jeglichen Erkältungssymptomen
· Führen von Anwesenheitslisten durch die Vereine
Durch KIJ werden zusätzlich entsprechende Hinweisschilder mit Verhaltensregeln angebracht.
Den Anweisungen der Platzwarte ist Folge zu leisten.
Auf Grund der besonderen Situation und um auch allen Vereinen die Möglichkeit der sportlichen Betätigung zu geben, werden die Belegungspläne angepasst. Da dies mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden ist, bitten wir Sie um Geduld, sollte Ihre Anfrage nicht direkt beantwortet werden.
KIJ als Träger im Sinne des § 5 Abs. 1a) Nr. 1c) der 2.Änderung der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO stimmt der Nutzung der Sportanlagen unter der Bedingung zu, dass die Beschränkungen und Auflagen der 3. EindmaßnVO und der Allgemeinverfügung der Stadt Jena vom 24.4.2020 in der jeweils gültigen Fassung von den Nutzern eingehalten werden.
Zu den einzuhaltenden Bedingungen gehören insbesondere diejenigen aus § 5 Abs. (1c) der 3. EindmaßnVO. Danach dürfen abweichend von § 5 Abs. (1) einrichtungen für den Publikumsverkehr unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. (5) und § 4 Satz 1-3 der 3. EindmaßnVO für den Individualsport unter freiem Himmel, bei dem die Kontaktbeschränkung und der Mindestabstand nach § 1 Satz 2 eingehalten werden können, zu Freizeit- und Trainingszwecken öffnen.
Zulässig ist danach ausschließlich die Nutzung der Außenanlagen; ausgeschlossen ist jegliche Raumnutzung. Zulässig ist zudem nur Individualsport.
Ferner sind die Mindestabstäne und Kontaktbeschränkungen nach §§ 1, 2 und 3 der 3. EindmaßnVO einzuhalten.
Nach § 3 Abs. (1) der 3. EindmaßnVO sind Veranstaltungen, Versammlungen im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBI. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt.
In der Regel dürfen somit lediglich 2 Personen zusammen trainieren ect. . Die so definierten Nutzergruppen, wie auch der Verein selbst, haben dafür Sorge zu tragen, das der Abstand zwischen den einzelnen Gruppen so groß ist, dass auch einem unbeteiligten Dritten nicht der Eindruck einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkünften entsteht. Die einzelnen Personen einer Nutzergruppe haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, soweit sie nicht einem Haushalt angehören.
Sofern der Sport im öffentlichen Raum ausgeübt werden sollte, ergeben sich die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Abs. (1) der 3. EindmaßnVO. Es gilt das Zuvorgesagte sinngemäß.
Ferner sind die Hygieneregeln ect. nach §§ 3 Abs. (5) und 4 der 3. EindmaßnVO einzuhalten.
§ 4 der 3. EindmaßnVO bestimmt, dass Sie als Organisator der Nutzung der Einrichtung Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für die Nutzer (Mitglieder, Trainer ect.) einzuhalten haben. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenständen. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5, m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden. Sie sind verpflichtet, die Sicherstellung dieser allgemeinen Hygienevorschriften durch ein Schutzkonzept zu konkretisieren und zu dokumentieren.
Nach § 3 Abs. (5) der 3. EindmaßnVO haben Sie als Organisator neben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3 Folgendes sicherzustellen:
1. Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19_Erkrankung
2. Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichenErkältungssymptomen
3. aktive und geeignete Informationen der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Organisator und Hinwirken auf deren Einhaltung.
Im Übrigen ergeben sich die Verpflichtungen unmittelbar aus der 3. EindmaßnVO und den Allgemeinverfügungen der Stadt vom 24.4.2020 und 30.4.2020.
Die Vereine haben Anwesenheitslisten zu führen, die eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen im Falle einer Infizierung mit COVID 19 ermöglichen müssen. Sie verpflichten sich, auf Anforderung des Gesundheitsamtes Jena, diesem die Teilnehmerliste auszuhändigen, wenn Nutzer sich infiziert haben. Auf die datenschutzrechtlichen Hinweise, wird verwiesen.